Pflanzenschutzmittel
Bauverwaltung / Umwelt
Sachbereich 41
Aufgrund ihrer erheblichen Umweltbeeinträchtigungen und volkswirtschaftlichen Folgekosten bei der Trinkwasseraufbereitung ist die Anwendung von Pflanzenschutzmittel stark reglementiert. So dürfen Pflanzenschutzmittel nur auf Freiflächen angewendet werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (§ 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz). Auf teilversiegelten Flächen (Pflaster, wassergebundenen Decken, Hof- und Betriebsflächen) ist das "Spritzen" verboten bzw. nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde (Landwirtschaftskammer) zulässig.
Die weitverbreitete Praxis, das Unkraut in den Pflasterritzen mit Salz oder Essig zu bekämpfen, ist ebenfalls verboten. Die Mittel gelten in diesen Fällen ebenfalls als Pflanzenschutzmittel.
Schließlich ist es nach § 64 Landschaftsgesetz auch verboten, die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen sowie nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern mit chemischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten.
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