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Veränderungssperren

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen.

 

Das bedeutet, dass Bauvorhaben im Planbereich nicht mehr ausgeführt und auch vorhandene Bauanlagen nicht beseitigt werden dürfen. Ferner ist es nicht zulässig, erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und  baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig sind, vorzunehmen.

 

Von einer verhängten Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

 

Die Ausnahme ist beim Bauplanungsamt zu beantragen.

 

Wird eine Veränderungssperre nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, kann die Gemeinde auf Antrag die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das eingereichte und beabsichtigte Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

 

Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt gemacht.

 

Grundsätzlich tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Diese Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.

 

Rechtsgrundlage für die Aufstellung bzw. den Erlass einer Veränderungssperre sind die §§ 14 ff. des Baugesetzbuches.

 

Ihr Ansprechpartner

Tobias Henrichs
Telefon: 02292 / 601-136
Fax: 02292 / 601-289
E-Mail: tobias.henrichs@gemeinde-windeck.de
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 3.06


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