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Informationen zum Winterdienst

Das Jahr neigt sich dem Ende zu und der bevorstehende Wintereinbruch rückt langsam wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit.  Dies möchte ich zum Anlass nehmen, um nochmals ausdrücklich auf die bestehende Räum- und Streupflicht an den Verkehrswegen hinzuweisen.

 

Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer

Die auf der Grundlage des Straßenreinigungsrechtes durch Satzung übertragene Verpflichtung fasse ich nachfolgend kurz zusammen.

 

Grundsätzlich sind alle Anlieger innerhalb der Ortslagen verpflichtet, die Gehwege entlang ihrer Grundstücksfront regelmäßig (bei Bedarf auch mehrmals täglich) von Schnee und Eis freizuhalten.

 

In der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bzw. nach Entstehen der Glätte, zu beseitigen. Nach 18.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 10.00 Uhr des folgenden Tages, zu beseitigen.

 

Soweit nur ein einseitiger Gehweg vorhanden ist, haben sich die Anlieger beider Straßenseiten den Räum- und Streudienst zu teilen. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist auf einer Seite der Fahrbahn ein mindestens 1,50 m breiter Gehstreifen ab begehbarem Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.

 

Der Winterdienst ist in diesen Fällen von Anliegern mit ungeraden Hausnummern an ungeraden Tagen und von Anliegern mit geraden Hausnummern an geraden Tagen durchzuführen.

 

Ist nur eine einseitige Ortslage vorhanden, so ist der Winterdienst nur von den Anliegern dieser Straßenseite zu leisten.

 

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet wird.

 

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

 

Die Satzung umfasst auch Regelungen zur Verwendung der Streustoffe. Grundsätzlich sind bei  Eis- und Schneeglätte abstumpfende Mittel zu streuen. Die Verwendung von Salz oder anderen auftauenden Mitteln ist nur in Ausnahmefällen, wie z.B. Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen wie z.B. Treppen oder starken Gefälle- oder Steigungsstrecken, zugelassen.

 

Eis- und Schneeglätte führen sowohl für den Fußgänger als auch den Fahrzeugverkehr zu einer erheblichen Beeinträchtigung und stellen nicht zuletzt eine große Gefährdung dar. Ich bitte daher auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen, die aus der Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht entstehen können, zu überdenken.

 

Die gesamte Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist über den nachfolgenden Link auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Windeck abrufbar. Hier finden Sie auch weiter detaillierte Informationen rund um das Thema Winterdienst.
 

Privater Winterdienst

Sie suchen ein zuverlässiges und kompetentes   Dienstleistungsunternehmen zur Durchführung des Winterdienstes auf  privatrechtlicher Basis?

 

Besonders für ältere oder kranke Menschen stellt   der Winterdienst oftmals eine besondere Herausforderung dar. Nicht alle   können ihrer Räum- und Streupflicht problemlos nachkommen. Einige Bürgerinnen   und Bürger denken deshalb darüber nach, eine private Firma mit dem   Winterdienst zu beauftragen. Um die Suche nach einem geeigneten Dienstleister   zu erleichtern, veröffentlicht die Gemeinde Windeck auch in diesem Jahr   eine Auflistung bekannter Firmen, die   Winterdienstleistungen erbringen.

 

Es sei darauf verwiesen, dass die Verwaltung hier nicht als Vermittler der privaten Anbieter tätig wird und auch keine   Empfehlungen ausspricht. Es obliegt jeder Bürgerin und jedem Bürger selbst, einen geeigneten Anbieter zu suchen und auf privatrechtlicher Basis eine Beauftragung vorzunehmen.

 

Verzeichnis privater Dienstleister (Diese Datei existiert leider nicht mehr.)

 


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