Der Internetauftritt der Gemeinde Windeck ist umgezogen.

Sie erreichen uns künftig unter

 

www.gemeinde-windeck.de

.

Hinweis für Hundehalter

In den letzten Wochen häufen sich die Beschwerden über Verunreinigungen von Verkehrsflächen und Anlagen durch Hundekot.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Windeck (OBVO GW)  hat derjenige, der Hunde mit sich führt, die durch Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Zur Beseitigung eignen sich bestens Hundetüten oder auch Plastikbeutel. Diese sollten Sie in der eigenen Mülltonne entsorgen. Die Unsitte, diese in fremden Mülltonnentonnen zu entsorgen, ist nicht zu tolerieren.

 

Auch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) hat derjenige, der die Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigungen ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.

 

Neben den Bestimmungen nach der OBVO GW und des StrWG NRW besteht auch bei den Landwirten Interesse daran, dass der Hundekot auf Tierweiden und Anbauflächen entfernt wird, da dieser Hundekot sowohl für andere Tiere als auch für die Herstellung von Tierfutter schädlich ist.

 

Entfernen Sie also im eigenen Interesse und im Interesse der Landwirtschaft die Verunreinigungen Ihrer Hunde.

 

Des weiteren nehmen Beschwerden über unangeleinte Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen zu.

 

Grundsätzlich gilt innerhalb geschlossener Ortschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nummer 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) die Leinenpflicht. Nach § 5 Abs. 1 OBVO GW sind auf Verkehrsflächen und Anlagen in der Gemeinde Windeck, das heißt auch außerhalb geschlossener Ortschaften, Hunde an einer Leine zu führen. Somit gilt die Leinenpflicht auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes, so zum Beispiel auch auf dem so genannten Siegunterhaltungsweg.

 

Ein Verstoß gegen die oben genannten Vorschriften stellt nach § 14 Abs. 1 Nummer 4 OBVO GW eine Ordnungswidrigkeit dar und wird konsequent durch das Ordnungsamt geahndet.

 

Für eventuelle Rückfragen steht mein Ordnungsamt, Herr Knöbel (Tel.: 02292/601101) oder Herr Brieden (Tel.: 02292/601105),  zur Verfügung.

 


.
.

xxnoxx_zaehler