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Fremdenverkehrsbeitrag - Was ist das?

Gerade in den letzten Jahren hat die Gemeinde Windeck erhebliche finanzielle Mittel in den Tourismus und Fremdenverkehr investiert. Dies kommt verschiedenen Berufsgruppen zu Gute, die sich über den sogenannten Fremdenverkehrsbeitrag an den Aufwendungen der Gemeinde beteiligen.

 

Basierend auf § 11 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz NRW hat der Rat der Gemeinde Windeck bereits in 1991 die Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages beschlossen. Hier wird unterschieden zwischen natürlichen und juristischen Personen denen unmittelbar (z.B. Gastronomie) oder mittelbar (z.B. Dienstleistungen im Handwerkerbereich) besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen.

 

Darüber hinaus wurde das Gemeindegebiet in zwei Zonen aufgeteilt. Zone 1 umfasst die Ortschaften für die der Fremdenverkehr eine größere Bedeutung hat. Die anderen Ortschaften sind der Zone 2 zugeordnet.

 

Auf diese unterschiedliche Bedeutung des Fremdenverkehrs für die verschiedenen Berufsgruppen und die klassifizierten Ortschaften nimmt der sogenannte Vorteilssatz entsprechend Rücksicht. D. h. die Höhe des Vorteilssatzes orientiert sich grundsätzlich an der Bedeutung des Fremdenverkehrs für die jeweils Betroffenen.

 

Der Fremdenverkehrsbeitrag errechnet sich auf der Grundlage des Gewinns des Vorvorjahres. Dieser wird mit dem jeweiligen Vorteilssatz multipliziert. Das Ergebnis wird dann wiederrum mit dem Beitragssatz in Höhe von zurzeit 4% multipliziert.

 

Nachzulesen ist die Fremdenverkehrsbeitragssatzung auf der Homepage der Gemeinde Windeck unter Bürgerservice und Haushaltswesen.

 

Für weitere Fragen stehen ihnen Frau Dumke, 02292 / 601219 oder Frau Rötzel, 02292 / 601119, zur Verfügung.

 


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