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Aufgaben

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre (früher betrug die Amtszeit fünf Jahre). Die Bürgermeisterin ist Vorsitzende des Rates, Repräsentantin der Gemeinde sowie Leiterin der Verwaltung und somit Vorgesetzte aller dort Beschäftigten. Die Bürgermeisterin hat nach der Gemeindeordnung NRW und der Verwaltungsverordnung folgende Aufgaben:

 

Die Bürgermeisterin

  • ...ist Vorsitzende des Rates und des Hauptausschusses sowie Mitglied des Rates kraft Gesetzes,
  • ...hat Stimmrecht in Rat und Hauptausschuss,
  • ...lädt zu den Sitzungen des Rates und des Hauptausschusses ein, stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzungen,
  • ...kann Widerspruch gegen einen Beschluss des Rates oder der Bezirksvertretungen einlegen, wenn sie überzeugt ist, dass der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet (die letzte Entscheidung darüber liegt dann bei dem Rat der Gemeinde),
  • ...kontrolliert die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse auf ihre Rechtmäßigkeit mit der Pflicht zur Beanstandung,
  • ...hat das Recht, gemeinsam mit einem Ratsmitglied eine Dringlichkeitsentscheidung zu fällen, wenn der Rat und der zuständige Ausschuss nicht mehr rechtzeitig zusammenkommen kann, um einen dringend erforderlichen Beschluss zu fassen,
  • ...ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften,
  • ...leitet und verteilt die Geschäfte und Aufgaben der Verwaltung und trifft Entscheidungen im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Darunter versteht man alle Angelegenheiten, die regelmäßig anfallen und mit einer gewissen Gleichmäßigkeit behandelt werden können. Natürlich geht das nicht alleine, sondern nur in Zusammenarbeit mit dem Beigeordneten und den Beschäftigten der Verwaltung,
  • ...ist nach der Gemeindeordnung verpflichtet, die Beschlüsse der politischen Gremien vorzubereiten und die gefassten Beschlüsse auszuführen.

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