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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 14.05.2017


I. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stimmbezirke der Gemeinde Windeck wird in der Zeit vom 24.04.2017 bis 28.04.2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Wahlamt in der Gemeinde Windeck, Rathausstr. 12, 51570 Windeck, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

II. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

III. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 28.04.2017 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde Windeck, Der Bürgermeister, Wahlamt, Rathausstr. 12, 51570 Windeck, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.04.2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
IV. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
1. jeder in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist
versäumt hat,
b) wenn er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis
aufgenommen worden ist,
c) wenn seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

 

VI. Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.05.2017, 18.00 Uhr, beim (der) Bürgermeister(in) (Wahlamt) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Ziffer V. 2. a) bis c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch am Wahltage bis 15.00 Uhr stellen.

 

VII. Dem Wahlschein werden folgende Unterlagen beigefügt:
- ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
- ein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag,
- ein amtlicher, mit der Anschrift des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin versehener roter Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Bürgermeisterin/von dem Bürgermeister der Gemeinde auf Anforderung auch noch nachträglich bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ausgehändigt.

 

Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden.

 

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

 

Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen darf nur durch die vom Wahlberechtigten benannte Person abgeholt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in den Wahlscheinantrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.


Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.


Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief braucht bei Absendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frei gemacht zu werden. Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform entgeltfrei befördert. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle (Wahlamt) der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters abgegeben werden.

 

Nähere Hinweise darüber, wie der Wähler die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

Windeck, 07.04.2017
gez. Lehmann
(Bürgermeister)


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