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Bekanntmachung der Gemeinde Windeck über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) und die Erteilung von Eintragungsscheinen
anlässlich der amtlichen Listenauslegung für das von der Landesregierung zugelassene Volksbegehren „Abitur nach 13 Jahren am Gymnasium: Mehr Zeit für gute Bildung (Kurzform: G 9 jetzt!)" in der Zeit vom 02.02.2017 bis 07.06.2017
1. Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für das Volksbegehren für die Gemeinde Windeck wird in der Zeit vom 24. bis 27.01.2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Windeck, Rathausstr. 12, 51570 Windeck-Rosbach, Zimmer 62 (im Bürgerbüro) für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten.
Jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person in dem Verzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Eintragungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Zur Eintragung in die Listen wird nur zugelassen, wer in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragen ist.
2. Wer das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der angegebenen Einsichtsfrist – spätestens am 27.01.2017 bis 12.30 Uhr - bei der Gemeindeverwaltung Windeck, Rathausstr. 12, 51570 Windeck-Rosbach, Zimmer 62 (im Bürgerbüro), Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Eine individuelle Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragenen Eintragungsberechtigten über die Listenauslegung, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen sowie die Eintragungsstellen erfolgt nicht.
4. Stimmberechtigte können auch auf einem Eintragungsschein ihre Unterstützung des Volksbegehrens erklären, sofern sie den Eintragungsschein der Gemeinde des Wohnortes so rechtzeitig übersenden, dass er dort spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist innerhalb der Auslegungszeit für die Eintragungslisten (07.06.2017) eingeht.
5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, der bis zum Beginn der Eintragungsfrist (letzt-malig am 31.05.2017) zu stellen ist,
a) jeder in das Wählerverzeichnis (Verzeichnis der Eintragungsberechtigten) eingetragene Eintragungsberechtigte,
b) ein nicht in das Verzeichnis eingetragener Eintragungsberechtigte,
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat
oder wenn sich seine Berechtigung zur Teilnahme an dem Volksbegehren erst nach Ablauf der Einspruchsfrist herausstellt.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht des Eintragungsberechtigten nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Windeck, den 09. Januar 2017
Hans-Christian Lehmann
Bürgermeister