Spielautomatensteuer
Sachbereich 13 / Veranlagungsverfahren (Steueramt)
Die Aufstellung von Spielautomaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit ist zur Vergnügungssteuer anzumelden.
Monatliche Steuerbeträge für Apparate in Spielhallen u ä. sowie monatliche Steuerbeträge für Apparate in Gaststätten u. ä. entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.
Seit dem 01.01.2003 werden für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, monatlich 300 € erhoben.
Die Spielautomatensteuer wird als Vergnügungssteuer durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Ihre Ansprechpartner
Angela Glass
Telefon: 02292 / 601-119
Fax: 02292 / 601-274
E-Mail: steueramt@gemeinde-windeck.de
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 2.03
Anja Rötzel
Telefon: 02292 / 601-219
Fax: 02292 / 601-274
E-Mail: steueramt@gemeinde-windeck.de
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 2.03