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Spielautomatensteuer

Sachbereich 13 / Veranlagungsverfahren (Steueramt)

Die Aufstellung von Spielautomaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit ist zur Vergnügungssteuer anzumelden.

 

Monatliche Steuerbeträge für Apparate in Spielhallen u ä. sowie monatliche Steuerbeträge für Apparate in Gaststätten u. ä. entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.

 

Seit dem 01.01.2003 werden für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, monatlich 300 € erhoben.

 

Die Spielautomatensteuer wird als Vergnügungssteuer durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

Ihre Ansprechpartner

Angela Glass
Telefon: 02292 / 601-119
Fax: 02292 / 601-274
E-Mail: steueramt@gemeinde-windeck.de
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 2.03

Anja Rötzel
Telefon: 02292 / 601-219
Fax: 02292 / 601-274
E-Mail: steueramt@gemeinde-windeck.de
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 2.03


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