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Mobilfunk

Viel diskutiert:

Die Errichtung von UMTS-Mobilfunkmasten

 

Durch den Erwerb einer UMTS-Lizenz hat sich jeder der fünf Mobilfunknetzbetreiber verpflichtet, ein weiteres flächendeckendes Mobilfunknetz aufzubauen. Dadurch wird sich die Zahl der Sendemasten wesentlich erhöhen, zumal für das "Universale Mobile Telekommunikation System" (UMTS) eine viel höhere Senderdichte erforderlich ist, als beim jetzigen bisherigen GSM-Standard. Dies wird von vielen Bürgern sehr kritisch gesehen.

 

Im Mittelpunkt steht dabei die Furcht vor höheren gesundheitlichen Risiken durch die zunehmende Anzahl von Sendemasten und deren hochfrequente elektromagnetischen Felder.


Bislang gibt es jedoch keine Forschungsergebnisse, die eine Gesundheitsgefährdung durch UMTS-Sendeanlagen erkennen lassen. Vereinzelt geäußerte Befürchtungen sind bisher von der Fachwelt nicht bestätigt worden. Vielmehr sind "bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte nach dem derzeitigen international anerkannten Erkenntnisstand negative Auswirkungen auf die Gesundheit nicht nachgewiesen" (Antwort der Bundesregierung auf eine "Kleine Anfrage" aus dem Bundestag). Zum gleichen Ergebnis kommt die vom Bundesamt für Strahlenschutz eingesetzte Strahlenschutzkommission in ihren Empfehlungen vom 4. Juli 2001: "Derzeit sieht die Kommission aus wissenschaftlicher Sicht keine Notwendigkeit, die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Felder zu verändern. Auch nach Bewertung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur sei nicht nachvollziehbar, dass die gültigen Grenzwerte keinen ausreichenden Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsbeeinträchtigungen gewährleisten würden."

 

Im Vergleich zu dem Betrieb von Sendemasten im unmittelbaren Umfeld kann die Benutzung eines Handys oder schnurlosen Telefons erheblich höhere Werte hervorrufen.

 

Mobilfunksendeanlagen unterliegen einer Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und müssen gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte nachweislich einhalten. Diese werden in der Regel heute schon unterschritten bzw. schon in einer Entfernung von ein bis zwei Metern in horizontaler Richtung eingehalten.

 

Baurechtlich ergibt sich erst eine Genehmigungspflicht ab einer Anlagenhöhe von 10 Metern. Höhere, genehmigungspflichtige Antennenanlagen, sind im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässig. Hier sind allerdings auch Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und ggf. strengere Vorgaben durch Landschaftsschutzgebietsverordnungen zu beachten.


Kann die Gemeinde das Aufstellen von Mobilfunksendeanlagen verbieten?

Die Kommune kann das Aufstellen einer Mobilfunksendeanlage nicht verbieten. Die beiden relevanten Regelwerke Baugesetzbuch und Bundesimmissionsschutzgesetz fallen in die Zuständigkeit des Bundes und begründen einen Anspruch auf Genehmigung eines entsprechenden Antrags. Insofern gibt es für Länder und Kommunen keine Möglichkeiten für gesetzliche oder verfahrensrechtliche Neuregelungen. Intensiviert werden soll aber die informelle Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern und Kommunen auf freiwilliger Basis.

 

Auf Verbandsebene wurde hierzu eine "Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze" zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern geschlossen.

 

Ihr Ansprechpartner

Georg Schirmer
Telefon: 02292 / 601-666
Fax: 02292 / 601-289
E-Mail: georg.schirmer@gemeinde-windeck.de
Ort: Rathaus (Rathausstr. 12), Raum 3.03


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