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Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragssatzung der Gemeinde Windeck

 

1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Gemeinde Windeck für das Haushaltsjahr 2016

 

Aufgrund des §§ 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Rat der Gemeinde Windeck mit Beschluss vom 27.09.2016 folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung vom 23.11.2015 erlassen:


§ 1


Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

 

die bisher festgesetzten Gesamtbeträgeerhöht umvermindert umund damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. Nachträge festgesetzt auf
Ergebnisplan
Erträge39.079.431 €805.000 €39.884.431 €
Aufwendungen41.351.062 €850.000 €42.201.062 €

 

 

Finanzplan

 

aus der laufenden Verwaltungstätigkeit

Einzahlungen36.004.173 €805.000 €36.809.173 €
Auszahlungen36.905.660 €850.000 €37.755.660 €

 

 

aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit

Einzahlungen2.928.296 €142.500 €

 

3.070.796 €
Auszahlungen3.682.040 €1.185.000 €4.867.040 €

 

 


 



 

 

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für die Investitionen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 0 € um 1.037.634 € erhöht und damit auf 1.037.634 € festgesetzt.

 


§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 580.000 € um
1.159.500 € erhöht und damit auf 1.739.500 € festgesetzt.

 

 

§ 4

Der bisher ausgewiesene Defizit des Haushaltsplan in Höhe von 2.271.631 € erhöht sich um 45.000 €
Der Haushaltsplan schließt mit einem Defizit in Höhe von 2.316.631 € ab. Mittel der Ausgleichsrücklage bzw. der Allgemeinen Rücklage stehen nicht mehr zur Verfügung.

 

 

§ 5


Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird nicht geändert.

 

 

§ 6


Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.

 


§ 7


Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe erstmals im Haushaltsjahr 2018 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreicht. Der Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfe wird im Haushaltsjahr 2021 erreicht. Die dafür im Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.

 

 

 

2. Bekanntmachung der Nachtragssatzung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Die Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung mit ihren Anlagen und der Haushaltssanierungsplan 2016 bis 2021 sind gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Rhein-Sieg-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg und der Bezirksregierung als obere staatliche Verwaltungsbehörde in Köln mit Schreiben vom 04.10.2016 zur Genehmigung angezeigt worden.


Das Anzeigeverfahren ist vom Rhein-Sieg-Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Siegburg und der Bezirksregierung als obere staatliche Verwaltungsbehörde in Köln mit Verfügung vom 23.11.2016 beendet worden.


Der Haushaltsplan liegt gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW zur Einsichtnahme vom 04.12.2016 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2016 (mindestens bis zum 31.12.2018) gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW während der Dienststunden in Zimmer 22 des Rathauses in Windeck-Rosbach, Rathausstraße 12, öffentlich aus.


Dienststunden sind


Montag bis Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und
Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr.

 


Hinweis:


Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn


a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

51570 Windeck-Rosbach, den 24.11.2016
Gemeinde Windeck
Der Bürgermeister
Lehmann


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