Der Internetauftritt der Gemeinde Windeck ist umgezogen.

Sie erreichen uns künftig unter

 

www.gemeinde-windeck.de

.

Erlass einer Satzung über abweichende Festlegungen von der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung

Der Rat der Gemeinde Windeck hat den Erlass der folgenden Satzung beschlossen:

 

S a t z u n g vom 10.05.2016

 

zur abweichenden Festlegung der in der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Windeck vom 10.06.2008 festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen betreffend der Erschließungsanlage „Auf der Fuhr" in Windeck-Rosbach.

 

Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 8 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Windeck vom 10.06.2008 hat der Rat der Gemeinde Windeck in seiner Sitzung am 09.05.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Von den in § 8 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Windeck vom 10.06.2008 festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen wird für die Erschließungsanlage „Auf der Fuhr" in Windeck-Rosbach wie folgt abgewichen:

 

Auf die Anlegung von beiderseitigen Gehwegen im Bereich der Erschließungsanlage wird verzichtet.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Hinweise:

 

Nach § 214 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuches für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn

 

  1. entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 2 BauGB, §§ 4a und 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und 3, § 22 Abs. 9 Satz 2 BauGB, § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 3a Abs. 3 Satz 4 BauGB oder des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
  3. die Vorschriften über die  Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 BauGB, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 BauGB, § 9 Abs. 8 BauGB und § 22 Abs. 10 BauGB verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
  4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.

 

Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

 

Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

 

  1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB) oder an die in § 8 Abs. 4 BauGB bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
  2. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem  Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
  3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 BauGB nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
  4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 BauGB verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

 

Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

 

Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

 

Unbeachtlich werden

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen  (GO NW) vom 14.7.1994 (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

Bekanntmachungsanordnung:

 

„Die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung wird hiermit angeordnet."

 

Windeck-Rosbach, den 10.05.2016

 

Der Bürgermeister

(gez. Lehmann)

 

Dieser Artikel wurde bereits 3642 mal angesehen.


.
.

xxnoxx_zaehler