Renovierungsarbeiten im Bürgerbüro vom 14.06.2013 bis 27.06.2013
Was ist Was? Rathauswegweiser A - Z
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Kontakt
Gemeinde Windeck
Rathausstraße 12
51570 Windeck-Rosbach
Telefon: 02292 / 601 - 0
Fax: 02292 / 601- 300
Öffnungszeiten
Verwaltung
- Montag - Freitag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr
- Donnerstag: 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Bürgeramt
- Montag - Mittwoch: 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
- Donnerstag 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
- Freitag 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
13:30 Uhr bis 19:00 Uhr
Tourismusbüro
Im Bahnhofsgebäude
Waldbröler Str. 3
51570 Windeck-Schladern
Telefon: 0 22 92 / 9 29 08 31
Öffnungszeiten
- Mittwochs - Freitag: 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
- Samstag und Sonntag: 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Das Wetter in Windeck
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Plakattafeln/Plakatständer
Auflagen zur Errichtung von Pakattafeln/Plakatständer:
- Die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern.
- Die Schilder dürfen nicht reflektieren.
- Die Befestigung ist nur mittels Trägerplatte und ummanteltem Draht erlaubt.
- Die Werbeträger müssen hinsichtlich der Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.
- Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.
- Plakatierungen auf Mittelinseln, Verkehrsinseln oder Fahrbahnteilern sind nicht gestattet.
- Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, inbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden.
- Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und Integrität zu untersuchen.
- Soweit Plakate aufgrund von Beschädigungen unansehnlich werden sollten, sind sie unmittelbar instandzusetzen.
- Auf den Werbeträgern müssen die Anschrift und Rufnummern der für die Aufstellung und Überwachung der Träger zuständigen Person angegeben sein.
- Die genutze öffentliche Fläche ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprüglichen Zustand zu verlassen. Insbesondere sind entstandene Beschädigungen oder Verunreinigungen zu beseitigen.
- Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlass geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch drei Trage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung, zu beseitigen.
- Die Werbeträger dürfen drei Wochen vor der Veranstaltung aufgehangen/aufgestellt werden und sind spätestens drei Tage nach Ende der Veranstaltung abzubauen.
Die Erlaubnis ergeht unbeschadet sonstiger eventuell erforderlicher Genehmigung sowie aller öffentlicher bzw. privater Rechte Dritter.
Eventuelle Haftungsansprüche Dritter gehen zu Lasten des Erlaubnisinhaber.
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